17 C 1217/09•Amtsgericht Euskirchen, 2010-03-12, 17 C 1217/09
Amtsgericht Euskirchen, 2010-03-12, 17 C 1217/09
17 C 1217/09Gericht erster Instanz12.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 17 C 1217/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-12
Aktenzeichen: 17 C 1217/09
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2010:0312.17C1217.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilabteilung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 313,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 aus 271,92 € und seit dem 12.08.2009 aus 41,68 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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