015 K 093/08•Amtsgericht Euskirchen, 2011-06-07, 015 K 093/08
Amtsgericht Euskirchen, 2011-06-07, 015 K 093/08
015 K 093/08Gericht erster Instanz07.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 015 K 093/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-07
Aktenzeichen: 015 K 093/08
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2011:0607.015K093.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zwangsversteigerungsabteilung
Tenor
Der vorbezeichnete Grundbesitz wird der Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
37.500,00 €, i. B.: siebenunddreißigtausendfünfhundert EURO,
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
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Es bleibt kein im Grundbuch eingetragenes Recht bestehen.
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Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % jährlich zu verzinsen. Die Verzinsung endet vorzeitig nur, wenn und soweit das Bargebot unter Rücknahmeverzicht hinterlegt wird.
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Ein Anspruch auf Gewährleistung ist gemäß § 56 Satz 3 ZVG ausgeschlossen.
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Die Kosten dieses Beschlusses hat die Ersteherin zu tragen.
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Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
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