33 C 749/12•Amtsgericht Euskirchen, 2013-07-10, 33 C 749/12
Amtsgericht Euskirchen, 2013-07-10, 33 C 749/12
33 C 749/12Gericht erster Instanz10.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 33 C 749/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-10
Aktenzeichen: 33 C 749/12
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2013:0710.33C749.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33 C
Tenor
hat das Amtsgericht Euskirchenauf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2013durch den Richter am Amtsgericht X.für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.010,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.12.2012) sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 2,50 € und vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 55,25 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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