3 VI 111/13•Amtsgericht Euskirchen, 2013-07-31, 3 VI 111/13
Amtsgericht Euskirchen, 2013-07-31, 3 VI 111/13
3 VI 111/13Gericht erster Instanz31.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 3 VI 111/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-31
Aktenzeichen: 3 VI 111/13
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2013:0731.3VI111.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Nachlassgericht
Tenor
werden die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet.
Es wird bezeugt, dass der zwischen dem 00.11.2012 und dem 00.11.2012 verstorbene K. T., geb. am 00.00.1923 in C., zuletzt wohnhaft gewesen in F., von der Beteiligten zu 1., Frau N. C., allein beerbt worden ist.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgesellt.
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