13 C 141/13•Amtsgericht Euskirchen, 2015-05-22, 13 C 141/13
Amtsgericht Euskirchen, 2015-05-22, 13 C 141/13
13 C 141/13Gericht erster Instanz22.05.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 13 C 141/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-05-22
Aktenzeichen: 13 C 141/13
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2015:0522.13C141.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 13 C
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 1.355,88 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 14,95 € seit dem 11.10.2012 aus einem Betrag in Höhe von 471,37 € seit dem 26.07.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 869,56 € seit dem 01.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen sich durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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