39 F 64/15•Amtsgericht Euskirchen, 2016-08-16, 39 F 64/15
Amtsgericht Euskirchen, 2016-08-16, 39 F 64/15
39 F 64/15Gericht erster Instanz16.08.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 39 F 64/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-16
Aktenzeichen: 39 F 64/15
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2016:0816.39F64.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 39 F
Tenor
Die Kürzung der laufenden Rente des Herrn Dr. med. I.K.Q.S. bei der O.B.V.( Vers Nr.) durch den Versorgungsausgleich wird - längstens bis zum Renteneintritt der ausgleichsberechtigten Frau N.J.F.S. - mit Wirkung ab 01.11.2015 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 1.260,58 Euro ausgesetzt und mit Wirkung ab 01.07.2017 in Höhe von 1.060,22 Euro ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
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