37 F 130/18•Amtsgericht Euskirchen, 2019-03-14, 37 F 130/18
Amtsgericht Euskirchen, 2019-03-14, 37 F 130/18
37 F 130/18Gericht erster Instanz14.03.2019
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Euskirchen — 37 F 130/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-14
Aktenzeichen: 37 F 130/18
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2019:0314.37F130.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 37
Tenor
In Abänderung des Trennungsunterhaltsvergleiches vom 15.05.2017 (Amtsgericht Euskirchen 37 F 25/17) wird festgestellt, dass der Antragsteller nicht mehr zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet ist.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 30.871,14 € zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zu Ziff. 1 wird angeordnet.
Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 53.148,02 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.