Amtsgericht Euskirchen, 2019-03-25, 19 F 144/18

19 F 144/18Gericht erster Instanz25.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Euskirchen — 19 F 144/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-25

Aktenzeichen: 19 F 144/18

ECLI: ECLI:DE:AGEU:2019:0325.19F144.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 19

Tenor

Auf Antrag der Kindesmutter vom 26.09.2018 wird gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 150,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

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