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39 F 4/21•Amtsgericht Euskirchen, 2021-03-22, 39 F 4/21
39 F 4/21Gericht erster Instanz22.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-22
Aktenzeichen: 39 F 4/21
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2021:0322.39F4.21.00
Dokumenttyp: Versäumnisbeschluss
Spruchkörper: Abteilung 39
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes fortlaufend, jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, im Voraus zu zahlen.
Der Antragsgegner ist darüber hinaus verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 58,30 Euro an die Antragsteller, zu Händen ihrer Mutter, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Verfahrenswert wird auf 1836,00 (1/4 von 567 Euro x 12 -&62;Titulierungsinteresse zzgl. 3 x 45 Euro) EUR festgesetzt.
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