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39 F 35/23•Amtsgericht Euskirchen, 2024-11-29, 39 F 35/23
39 F 35/23Gericht erster Instanz29.11.2024
Entscheidungsdatum: 2024-11-29
Aktenzeichen: 39 F 35/23
ECLI: ECLI:DE:AGEU:2024:1129.39F35.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 39
Der Kindesvater ist zu regelmäßigem, begleiteten Umgang mit seiner Tochter M., geb. am 00.00.0000, wie folgt berechtigt und verpflichtet:
Jeden dritten Mittwoch eines Monats von 16 bis 18.30 Uhr, beginnend mit Mittwoch, dem 00.00.0000, sodann fortlaufend.
Abweichend hiervon finden die ersten drei begleiteten Umgangskontakte lediglich für die Dauer von einer Stunde von 16 bis 17 Uhr statt (00.00.0000; 00.00.0000; 00.00.0000).
Fällt ein Umgangskontakt krankheitsbedingt aus, ist dieser am folgenden Mittwoch nachzuholen.
Die Umgangsbegleitung wird durch das Jugendamt des Kreises L. organisiert.
Die Kindesmutter wird verpflichtet, das Kind zu den Umgangsterminen jeweils pünktlich bereit zu halten und an die Fachkraft für die Umgangsbegleitung herauszugeben und anschließend wieder in Empfang zu nehmen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
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