3a C 251/02•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2002-10-08, 3a C 251/02
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2002-10-08, 3a C 251/02
3a C 251/02Gericht erster Instanz08.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 3a C 251/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-10-08
Aktenzeichen: 3a C 251/02
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2002:1008.3A.C251.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 3a
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 553,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2002 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 60 % und die Beklagten in Höhe von 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten
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