Amtsgericht Gelsenkirchen, 2002-10-08, 3a C 251/02

3a C 251/02Gericht erster Instanz08.10.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen — 3a C 251/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-08

Aktenzeichen: 3a C 251/02

ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2002:1008.3A.C251.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 3a

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 553,75 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2002 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger in Höhe von 60 % und die Beklagten in Höhe von 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten

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