3a C 299/11•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-07, 3a C 299/11
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-07, 3a C 299/11
3a C 299/11Gericht erster Instanz07.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 3a C 299/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-07
Aktenzeichen: 3a C 299/11
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2011:1107.3A.C299.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin
Normen: §§ 546, 543, 286 BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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