41 C 90/11•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-23, 41 C 90/11
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2011-11-23, 41 C 90/11
41 C 90/11Gericht erster Instanz23.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 41 C 90/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-23
Aktenzeichen: 41 C 90/11
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2011:1123.41C90.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 41. Zivilabteilung
Normen: § 823 Abs. 1 BGB
Tenor
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 14%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
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