2 C 165/11•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2012-04-27, 2 C 165/11
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2012-04-27, 2 C 165/11
2 C 165/11Gericht erster Instanz27.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 2 C 165/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: 2 C 165/11
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2012:0427.2C165.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilabteilung
Normen: §§ 7, 17, 18 StVG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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