Amtsgericht Gelsenkirchen, 2014-02-18, 210 C 238/13

210 C 238/13Gericht erster Instanz18.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen — 210 C 238/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-18

Aktenzeichen: 210 C 238/13

ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2014:0218.210C238.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung 210

Normen: § 573 BGB

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Kläger darf die Kostenvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 9.600,00 Euro festgesetzt.

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