211 C 348/15•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2016-05-31, 211 C 348/15
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2016-05-31, 211 C 348/15
211 C 348/15Gericht erster Instanz31.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 211 C 348/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-05-31
Aktenzeichen: 211 C 348/15
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2016:0531.211C348.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 211
Normen: §§ 535, 280, 241 BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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