Amtsgericht Gelsenkirchen, 2016-05-31, 211 C 348/15

211 C 348/15Gericht erster Instanz31.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen — 211 C 348/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-31

Aktenzeichen: 211 C 348/15

ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2016:0531.211C348.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung 211

Normen: §§ 535, 280, 241 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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