201 C 177/16•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2017-02-14, 201 C 177/16
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2017-02-14, 201 C 177/16
201 C 177/16Gericht erster Instanz14.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 201 C 177/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-14
Aktenzeichen: 201 C 177/16
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2017:0214.201C177.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 201
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 793,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von den außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 255,85 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 % und die Klägerin zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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