428 C 484/16•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2017-02-20, 428 C 484/16
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2017-02-20, 428 C 484/16
428 C 484/16Gericht erster Instanz20.02.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 428 C 484/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-20
Aktenzeichen: 428 C 484/16
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2017:0220.428C484.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 428
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird bzgl. der Drittwiderbeklagten festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des Wohnraummietvertrages vom 08.01.2016 über die Wohnung im Hause P-Straße … in … H, 1. OG links, nicht zur Überlassung eines PKW-Stellplatzes verpflichtet ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und die Drittwiderbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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