210 C 456/18•Amtsgericht Gelsenkirchen, 2018-12-18, 210 C 456/18
Amtsgericht Gelsenkirchen, 2018-12-18, 210 C 456/18
210 C 456/18Gericht erster Instanz18.12.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen — 210 C 456/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-18
Aktenzeichen: 210 C 456/18
ECLI: ECLI:DE:AGGE1:2018:1218.210C456.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 210 Zivilkammer
Normen: §§555a, b BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Kostenvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EURO festgesetzt.
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