29 C 255/95•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 1996-03-19, 29 C 255/95
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 1996-03-19, 29 C 255/95
29 C 255/95Gericht erster Instanz19.03.1996
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 29 C 255/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-03-19
Aktenzeichen: 29 C 255/95
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:1996:0319.29C255.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 29
Normen: § 823 I, 847 BGB a. F.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 967,82 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 14.03.1995 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Vorfalles am 01.09.1994 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1 %, die Beklagte 99 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.900,- DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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