28 C 374/11•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2011-11-16, 28 C 374/11
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2011-11-16, 28 C 374/11
28 C 374/11Gericht erster Instanz16.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 28 C 374/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-16
Aktenzeichen: 28 C 374/11
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2011:1116.28C374.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilabteilung
Normen: § 535 BGB
Tenor
- 1 Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm in der Wohnung I-Weg in H, 2. Obergeschoss links, gehaltenen Hund (Shitzu/Maltester-Mischling) aus der Wohnung zu entfernen.
- 2 Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in der vorbezeichneten Wohnung einen Hund zu halten.
- 3 Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € oder für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
- 4 Die Kosten des Rechtstreits werden dem Beklagten auferlegt.
- 5 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 1.800,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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