28 C 380/11•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2012-08-09, 28 C 380/11
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2012-08-09, 28 C 380/11
28 C 380/11Gericht erster Instanz09.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 28 C 380/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-09
Aktenzeichen: 28 C 380/11
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2012:0809.28C380.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilabteilung
Normen: § 249 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin wegen restlicher Mietwagenkosten i. H. v. 152,16 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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