23 C 15/12•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2014-02-13, 23 C 15/12
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2014-02-13, 23 C 15/12
23 C 15/12Gericht erster Instanz13.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 23 C 15/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-13
Aktenzeichen: 23 C 15/12
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2014:0213.23C15.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 23
Normen: § 558 b BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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