Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2015-06-17, 18 F 246/13

18 F 246/13Gericht erster Instanz17.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 18 F 246/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-17

Aktenzeichen: 18 F 246/13

ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2015:0617.18F246.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: § 1626 a BGB

Tenor

Der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes bezüglich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen beide Beteiligten je zur Hälfte.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 4500 € festgesetzt.

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