18 F 246/13•Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2015-06-17, 18 F 246/13
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 2015-06-17, 18 F 246/13
18 F 246/13Gericht erster Instanz17.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer — 18 F 246/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-17
Aktenzeichen: 18 F 246/13
ECLI: ECLI:DE:AGGE2:2015:0617.18F246.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § 1626 a BGB
Tenor
Der Antrag des Kindesvaters auf Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes bezüglich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen beide Beteiligten je zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 4500 € festgesetzt.
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