12 F 334/06•Amtsgericht Geldern, 2007-06-29, 12 F 334/06
Amtsgericht Geldern, 2007-06-29, 12 F 334/06
12 F 334/06Gericht erster Instanz29.06.2007
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Geldern — 12 F 334/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 12 F 334/06
ECLI: ECLI:DE:AGGEL:2007:0629.12F334.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes Kleve Nr. x vom 13.07.2006 an den Kläger zu 1. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem !. eines Monats 180% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe abzüglich des gem. § 1612 b Abs. 5 BGB abziehbaren Kindergeldanteils, mithin bis Juni 2007 monatlich 447,- EURO und ab Juli 2007 monatlich 442,- EURO, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen abzüglich am 10.04.2006 gezahlter 262,50 EURO, am 04.05.2006 und 06.06.2006 jeweils gezahlter 250,- EURO, am 11.07.2006 gezahlter 150,- EURO sowie am 04.08.2006, 08.09.2006, 04.10.2006, 13.11.2006, 05.12.2006, 09.10.2007, 05.02.2007, 02.03.2007, 02.04.2007 und 02.05.2007 jeweils gezahlter 389,- EURO.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 29,02 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamts Kleve Nr. x vom 13.07.2006 an die Klägerin zu 2. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats 180% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung in der 3. Altersstufe abzüglich des gem. § 1612 b Abs. 5 BGB abziehbaren Kindergeldanteils, mithin bis Juni 2007 monatlich 447,- EURO und ab Juli 2007 monatlich 442,- EURO, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen abzüglich am 10.04.2006 gezahlter 262,50 EURO, am 04.05.2006 und 06.06.2006 jeweils gezahlter 250,- EURO, am 11.07.2006 gezahlter 150,- EURO sowie am 04.08.2006, 08.09.2006, 04.10.2006, 13.11.2006, 05.12.2006, 089.01.2007, 05.02.2007, 02.03.2007, 02.04.2007 und 02.05.2007 jeweils gezahlter 389,- EURO.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2. ab April 2006 monatlich im Voraus zu jedem 1. eines Monats einen Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 29,02 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von jeder ab dem 3. eines Monats rückständigen Unterhalts- oder Unterhaltsteilrate zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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