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26 VI 212/20•Amtsgericht Geldern, 2020-06-23, 26 VI 212/20
26 VI 212/20Gericht erster Instanz23.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-23
Aktenzeichen: 26 VI 212/20
ECLI: ECLI:DE:AGGEL:2020:0623.26VI212.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
Die Beschwerde vom 14.04.2020 der Vermächtnisnehmer …………….. gegen den Beschluss vom 25.03.2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Erbscheinsantrag vom 26.02.2020 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des auf Erbscheinserteilung gerichteten Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das auf Erbscheinserteilung gerichteten Verfahren wird auf 305.500,00 EUR festgesetzt.
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