2 C 279/94•Amtsgericht Geilenkirchen, 1995-03-15, 2 C 279/94
Amtsgericht Geilenkirchen, 1995-03-15, 2 C 279/94
2 C 279/94Gericht erster Instanz15.03.1995
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Geilenkirchen — 2 C 279/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-15
Aktenzeichen: 2 C 279/94
ECLI: ECLI:DE:AGGK:1995:0315.2C279.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 2 C
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.160,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.01.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,-DM abwenden, falls nicht der Kläger in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 650,- DM abwenden, falls nicht die Beklagten in dieser Höhe Sicherheit leisten.
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