31 M 3416/04•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2005-03-23, 31 M 3416/04
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2005-03-23, 31 M 3416/04
31 M 3416/04Gericht erster Instanz23.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bergisch Gladbach — 31 M 3416/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-03-23
Aktenzeichen: 31 M 3416/04
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2005:0323.31M3416.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 31
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 25.11.2004 gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin S vom 22.11.2004 wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, den Auftrag der Gläubigerin vom 13.08.2004, den Schuldner zur Abgabe der erneuten eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO zu laden, nicht aus dem Grund abzulehnen, dass der Schuldner in 2003 bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Wegen der Erinnerung werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
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