24 F 145/15•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2016-06-24, 24 F 145/15
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2016-06-24, 24 F 145/15
24 F 145/15Gericht erster Instanz24.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Bergisch Gladbach — 24 F 145/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-06-24
Aktenzeichen: 24 F 145/15
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2016:0624.24F145.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 24
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben,
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an den Antragsteller zu 1., geboren am 04.09.2005, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt Köln vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 515 / 712 - 186 / 2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zuzüglich monatlich 75 EUR an Mehrbedarf zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.
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an den Antragsteller zu 2., geboren am 14.11.2007, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt Köln vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 515 / 712 - 187 / 2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zuzüglich monatlich 75 EUR an Mehrbedarf zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.
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an den Antragsteller zu 1. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 491 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2015.
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an den Antragsteller zu 2. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 491 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.08.2015.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 44 % dem Antragsgegner, zu je 28 % den Antragstellern auferlegt.
Verfahrenswert: 7864 EUR.
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