2 C 55/03•Amtsgericht Wermelskirchen, 2003-09-16, 2 C 55/03
Amtsgericht Wermelskirchen, 2003-09-16, 2 C 55/03
2 C 55/03Gericht erster Instanz16.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wermelskirchen — 2 C 55/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-16
Aktenzeichen: 2 C 55/03
ECLI: ECLI:DE:AGGL2:2003:0916.2C55.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Tenor
Es wird festgestellt, dass die seitens der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der X GmbH, der Klägerin unterbreiteten Berechnungsgrundlage für den Wassergrund-preis sowie den Jahresgrundpreis ab dem 01.06.2002 unwirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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