2 C 176/03•Amtsgericht Wermelskirchen, 2005-05-09, 2 C 176/03
Amtsgericht Wermelskirchen, 2005-05-09, 2 C 176/03
2 C 176/03Gericht erster Instanz09.05.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wermelskirchen — 2 C 176/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-05-09
Aktenzeichen: 2 C 176/03
ECLI: ECLI:DE:AGGL2:2005:0509.2C176.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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