5 F 170/12•Amtsgericht Wermelskirchen, 2013-06-06, 5 F 170/12
Amtsgericht Wermelskirchen, 2013-06-06, 5 F 170/12
5 F 170/12Gericht erster Instanz06.06.2013
Regest
Der Einwand der Verjährung muss durch Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden und kann im Feststellungsverfahren zur deliktischen Qualifikation nicht nachgeholt werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wermelskirchen — 5 F 170/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 5 F 170/12
ECLI: ECLI:DE:AGGL2:2013:0606.5F170.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: § 823 Abs. 2 BGB; § 170 StGB; §§ 175, 302 InsO
Leitsätze
Der Einwand der Verjährung muss durch Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden und kann im Feststellungsverfahren zur deliktischen Qualifikation nicht nachgeholt werden.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragsgegners unbegründet ist, der sich gegen den von der Antragstellerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Köln - Insolvenzgericht - Aktenzeichen 74 IK ... zur Insolvenztabelle laufenden Nummer 3 angegebene Rechtsgrund "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur angemeldeten Forderung i. H. v. 14.445,97 Euro richtet.
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