Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
70 M 283/24•Amtsgericht Wermelskirchen, 2024-12-11, 70 M 283/24
70 M 283/24Gericht erster Instanz11.12.2024
Entscheidungsdatum: 2024-12-11
Aktenzeichen: 70 M 283/24
ECLI: ECLI:DE:AGGL2:2024:1211.70M283.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
In der Zwangsvollstreckungssache wird der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 04.11.2024 gegen den Beschluss vom 01.10.2024 insoweit abgeholfen, als dass klargestellt wird, dass sich der genannte Sockelbetrag auf den gepfändeten Anspruch D bei der o.g. Drittschuldnerin bezieht.
Im Übrigen wird der Sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.