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10 F 105/17•Amtsgericht Gladbeck, 2021-09-01, 10 F 105/17
10 F 105/17Gericht erster Instanz01.09.2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-01
Aktenzeichen: 10 F 105/17
ECLI: ECLI:DE:AGGLA:2021:0901.10F105.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: BGB § 1836 d
wird die für Frau für die Tätigkeit als Umgangspflegerin im Zeitraum vom 21.11.2017 bis 31.03.2020 zu zahlende Vergütung auf
1.850,13 EUR
festgesetzt.
Die Vergütung ist aus der Staatskasse zu zahlen, da das Kind mittellos ist, §§ 1836 d BGB, 1 Abs. 2 VBVG.
Abgesetzt wurde ein Zeitaufwand von 16 1/2 Stunden.
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