2 C 239/05•Amtsgericht Gummersbach, 2008-02-08, 2 C 239/05
Amtsgericht Gummersbach, 2008-02-08, 2 C 239/05
2 C 239/05Gericht erster Instanz08.02.2008
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 2 C 239/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-08
Aktenzeichen: 2 C 239/05
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2008:0208.2C239.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 2
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe von drei
Rollomatik SK 36 – Außenrolläden mit Elektroantrieb, Blendenfarbe
braun Ral 8019, Rolllädenprofil Alu, Rolllädenfarbe weiß, an den
Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen. Der Ausbau der Rollläden
hat auf Kosten der Beklagten, fachgerecht und ohne Zurücklassen von
Schäden am Haus des Klägers zu erfolgen. Die Beklagte befindet sich
mit dem Ausbau sowie der Rücknahme der Rollläden im Annahmeverzug.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags vorläufig vollstreckbar.
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