Amtsgericht Gummersbach, 2008-02-08, 2 C 239/05

2 C 239/05Gericht erster Instanz08.02.2008

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gummersbach — 2 C 239/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-08

Aktenzeichen: 2 C 239/05

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2008:0208.2C239.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 2

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe von drei

Rollomatik SK 36 – Außenrolläden mit Elektroantrieb, Blendenfarbe

braun Ral 8019, Rolllädenprofil Alu, Rolllädenfarbe weiß, an den

Kläger 2.400,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen. Der Ausbau der Rollläden

hat auf Kosten der Beklagten, fachgerecht und ohne Zurücklassen von

Schäden am Haus des Klägers zu erfolgen. Die Beklagte befindet sich

mit dem Ausbau sowie der Rücknahme der Rollläden im Annahmeverzug.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren

Betrags vorläufig vollstreckbar.

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