Amtsgericht Gummersbach, 2010-06-28, 10 C 25/10

10 C 25/10Gericht erster Instanz28.06.2010

Regest

1. Die vorzeitige Beendigung einer ebay-Auktion durch den Anbietenden ist nicht nur dann möglich, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt, sondern auch dann zulässig, wenn der Anbietende seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann. 2. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" feststellt. 3. Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von ebay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280; 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,-€) erreichte.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gummersbach — 10 C 25/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-28

Aktenzeichen: 10 C 25/10

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2010:0628.10C25.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 10

Normen: §§ 119; 145; 280; 281; 433 BGB

Leitsätze

  1. Die vorzeitige Beendigung einer ebay-Auktion durch den Anbietenden ist nicht nur dann möglich, wenn eine von ebay selbst vorgegebene Abbruchmöglichkeit vorliegt, sondern auch dann zulässig, wenn der Anbietende seine Auktionserklärung nach §§ 119 ff. BGB anfechten kann.

  2. Ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Anbietende nach Beginn der Auktion Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" feststellt.

  3. Kommt nach den Allgemeinen Auktionsbedingungen von ebay bei vorzeitiger Beendigung einer Internet-Auktion ein Kaufvertrag zwischen Anbietendem und Bieter über den angebotenen Artikel zustande und verweigert der Anbietende die Erfüllung des Kaufvertrags, so kann der Bieter Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280; 281 BGB grundsätzlich in Höhe des vollen Marktwerts des Artikels verlangen, selbst wenn sein Gebot zur Zeit des Abbruchs der Auktion nur einen Bruchteil des Marktwerts (hier 1,-€) erreichte.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.613,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2009 zu zahlen.

Der Kläger trägt die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts München. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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