16 C 218/09•Amtsgericht Gummersbach, 2010-09-01, 16 C 218/09
Amtsgericht Gummersbach, 2010-09-01, 16 C 218/09
16 C 218/09Gericht erster Instanz01.09.2010
Regest
Weder ist in der einseitigen Mitteilung einer Preiserklärung ein Angebot auf Modifikation des bestehenden Vertrages zu sehen, noch kann in der Gasentnahme eines Kunden, der ein bestehender Gaslieferungsvertrag zugrunde liegt, die Annahme eines solchen Angebotes gesehen werden.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 16 C 218/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-01
Aktenzeichen: 16 C 218/09
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2010:0901.16C218.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 16
Normen: §§ 812, 818 BGB, § 306 BGB, §§ 145, 147 BGB
Leitsätze
Weder ist in der einseitigen Mitteilung einer Preiserklärung ein Angebot auf Modifikation des bestehenden Vertrages zu sehen, noch kann in der Gasentnahme eines Kunden, der ein bestehender Gaslieferungsvertrag zugrunde liegt, die Annahme eines solchen Angebotes gesehen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 768,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.