068 K 161/08•Amtsgericht Gummersbach, 2010-12-10, 068 K 161/08
Amtsgericht Gummersbach, 2010-12-10, 068 K 161/08
068 K 161/08Gericht erster Instanz10.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 068 K 161/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-10
Aktenzeichen: 068 K 161/08
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2010:1210.068K161.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Grundbuchamt
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung des nachstehend näher bezeichneten Grundbesitzes
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von T Blatt ###
Gemarkung T, Flur X, Flurstück X,
Gebäude- und Freifläche, A-Gasse, groß 977 m²
Eigentümer: B und C
blieb im Versteigerungstermin Meistbietender D, geb. 29.04.1967,
dieser hat seine Rechte aus dem Meistgebot zu ½ Anteil abgetreten an seine EhefrauD1 geb. U, geb. 11.03.1966.Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher D, geb. 29.04.1967 und Gerlinde D1 geb. U, geb. 11.03.1966,
Z-Straße, ####1 X - zu je ½ Anteil - für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
EUR 65.000,00 (i.B.fünfundsechzigtausend Euro)
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
-
Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
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Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
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Die Kosten dieses Beschlusses fallen beiden Erstehern als Gesamtschuldner zur Last.
-
Der Zuschlag wurde auf das Gebot gem. § 9 Abs. II EGZVG erteilt. Dass heißt: selbst wenn es sich bei dem Wohnrecht Abt. II Nr. 3 um ein verdecktes Altenteil handeln sollte, bleibt diese auch außerhalb des Geringsten Gebotes n i c h t bestehen. Gebote auf das Ausgebot 1 wurden nicht abgegeben.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
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