11 C 49/12•Amtsgericht Gummersbach, 2012-05-15, 11 C 49/12
Amtsgericht Gummersbach, 2012-05-15, 11 C 49/12
11 C 49/12Gericht erster Instanz15.05.2012
Regest
In einer fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden sind pauschal 10% der Lohnkosten abzuziehen, und zwar für die in den Lohnkosten enthaltenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 11 C 49/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-15
Aktenzeichen: 11 C 49/12
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2012:0515.11C49.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 11
Normen: § 249 II BGB
Leitsätze
In einer fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden sind pauschal 10% der Lohnkosten abzuziehen, und zwar für die in den Lohnkosten enthaltenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
leisten.
- Die Berufung wird zugelassen.
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