61 M 1387/16•Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-18, 61 M 1387/16
Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-18, 61 M 1387/16
61 M 1387/16Gericht erster Instanz18.08.2016
Regest
1. In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Kontenguthaben gepfändet werden, ist auf Antrag nach § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Schuldner Kontoauszüge und die bei ihm vorhandenen Nachweise, die gemäß § 850k Abs. 2 und Abs. 5 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, dem Gläubiger in Kopie herauszugeben hat. 2. Die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Fakten hat der Schuldner nicht zusätzlich im Wege der Auskunft zu erklären. 3. Insbesondere hat der Schuldner im Rahmen der Kontopfändung nicht zu erklären, woher eine Gutschrift kam und welche Gutschriften er künftig zu erwarten hat.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 61 M 1387/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-18
Aktenzeichen: 61 M 1387/16
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2016:0818.61M1387.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 61 M
Normen: § 829 ZPO, § 835 ZPO, § 836 Abs. 3 ZPO, § 847 ZPO, § 850k ZPO, § 3 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
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In einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Kontenguthaben gepfändet werden, ist auf Antrag nach § 836 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass der Schuldner Kontoauszüge und die bei ihm vorhandenen Nachweise, die gemäß § 850k Abs. 2 und Abs. 5 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, dem Gläubiger in Kopie herauszugeben hat.
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Die sich aus den Kontoauszügen ergebenden Fakten hat der Schuldner nicht zusätzlich im Wege der Auskunft zu erklären.
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Insbesondere hat der Schuldner im Rahmen der Kontopfändung nicht zu erklären, woher eine Gutschrift kam und welche Gutschriften er künftig zu erwarten hat.
Tenor
wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.07.2016 in der Fassung vom 04.11.2016 (Eingang. 11.08.2016) insoweit zurückgewiesen, als mehr als
101,67 € Resthauptforderung
31,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 101,67 €
seit dem 05.08.2016
259,12 € bisherige Vollstreckungskosten
392,45 € Summe I und Summe II
geltend gemacht wurden.
Der von der Gläubigerin formulierte Zusatz zu Anspruch D 6 wird durch die Formulierung: „Auskunft und Rechnungslegung zur Ermittlung von Gegenstand und Betrag des gepfändeten Hauptanspruchs (BGH, IXa ZB 148/03)“ ersetzt. Anstelle der von der Gläubigerin auf der Formularseite 8 formulierten Zusätze wird in dem Abschnitt „Es wird angeordnet, dass“ der Text: „der Schuldner ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die laufenden Kontoauszüge und die bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, - oder eine Kopie dieser Unterlagen - an den Gläubiger herauszugeben hat (BGH, VII ZB 59/09, VII ZB 49/10 und VII ZB 59/10)“ zugesetzt und in dem Abschnitt „Sonstige Anordnungen:“ der Text: „Die im Depot verwahrten Wertpapiere sind (gemäß § 847 Abs. 1 ZPO) von der Drittschuldnerin an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben. Wertpapierdepotverträge sind (entweder im Original oder in Kopie) an die Gläubigerin herauszugeben.“
Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den vorgenannten Änderungen -ohne die eingereichte Forderungsaufstellung- erlassen und die Zustellung per Post vermittelt.
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