Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-18, 61 M 1396/16

61 M 1396/16Gericht erster Instanz18.08.2016

Regest

1. Zur Zwangsvollstreckung sind neben dem Titel eindeutige Kostenbelege vorzulegen. 2. Mit der Teilzahlung eines Schuldners ist nicht nachgewiesen, dass der Schuldner -ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte- Kosten übernommen hat. 3. Die zur Beitreibung erforderliche Übernahme der Kosten einer Zahlungsvereibarung kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, das Ermittlungen und Beweisaufnahmen ausschließt, nur durch Vorlage des Textes der Vereinbarung nachgewiesen werden.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gummersbach — 61 M 1396/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-18

Aktenzeichen: 61 M 1396/16

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2016:0818.61M1396.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 61 M

Normen: § 788 ZPO, Nr. 1000 VV RVG

Leitsätze

  1. Zur Zwangsvollstreckung sind neben dem Titel eindeutige Kostenbelege vorzulegen.

  2. Mit der Teilzahlung eines Schuldners ist nicht nachgewiesen, dass der Schuldner -ihm möglicherweise noch nicht einmal bekannte- Kosten übernommen hat.

  3. Die zur Beitreibung erforderliche Übernahme der Kosten einer Zahlungsvereibarung kann im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, das Ermittlungen und Beweisaufnahmen ausschließt, nur durch Vorlage des Textes der Vereinbarung nachgewiesen werden.

Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.07.2016 insoweit zurückgewiesen, als mehr als

723,69 € Resthauptforderung

8,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 723,69 € seit

dem 27.07.2016

25,90 € bisherige Vollstreckungskosten

758,28 € Summe I und Summe II

geltend gemacht wurden.

Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die eingereichte Forderungsaufstellung erlassen und die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO vermittelt.

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