60 M 0927/16•Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-19, 60 M 0927/16
Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-19, 60 M 0927/16
60 M 0927/16Gericht erster Instanz19.08.2016
Regest
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft besteht seit dem 01.01.2013 auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die Auflösung eines Girokontos ist eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 802 d ZPO.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 60 M 0927/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-19
Aktenzeichen: 60 M 0927/16
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2016:0819.60M0927.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 60
Normen: § 802 d ZPO, § 882d ZPO
Leitsätze
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft besteht seit dem 01.01.2013 auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die Auflösung eines Girokontos ist eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 802 d ZPO.
Tenor
wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kosten-entscheidung ist nicht veranlasst.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.