Amtsgericht Gummersbach, 2016-08-19, 60 M 0927/16

60 M 0927/16Gericht erster Instanz19.08.2016

Regest

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft besteht seit dem 01.01.2013 auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die Auflösung eines Girokontos ist eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 802 d ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Gummersbach — 60 M 0927/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-19

Aktenzeichen: 60 M 0927/16

ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2016:0819.60M0927.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 60

Normen: § 802 d ZPO, § 882d ZPO

Leitsätze

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft besteht seit dem 01.01.2013 auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die Auflösung eines Girokontos ist eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 802 d ZPO.

Tenor

wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kosten-entscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

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