15 C 96/17•Amtsgericht Gummersbach, 2017-11-07, 15 C 96/17
Amtsgericht Gummersbach, 2017-11-07, 15 C 96/17
15 C 96/17Gericht erster Instanz07.11.2017
Regest
Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Frage getroffen, ob eine Bruttoentgelt- oder Nettoentgeltvereinbarung vorliegt und hat die Rechnungsstellerin ihr Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten einer Bruttoentgeltvereinbarung ausgeübt, ist eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 15 C 96/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-07
Aktenzeichen: 15 C 96/17
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2017:1107.15C96.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 15
Normen: BGB §§ 812 I; VVG §§ 194, 86; BGB §§ 280 I, 241 II
Leitsätze
Haben die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Frage getroffen, ob eine Bruttoentgelt- oder Nettoentgeltvereinbarung vorliegt und hat die Rechnungsstellerin ihr Leistungsbestimmungsrecht zu Gunsten einer Bruttoentgeltvereinbarung ausgeübt, ist eine Rückforderung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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