15 C 64/18•Amtsgericht Gummersbach, 2018-11-13, 15 C 64/18
Amtsgericht Gummersbach, 2018-11-13, 15 C 64/18
15 C 64/18Gericht erster Instanz13.11.2018
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Gummersbach — 15 C 64/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-13
Aktenzeichen: 15 C 64/18
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2018:1113.15C64.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 15 C
Normen: StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 i. V. m.; BGB §§ 249 ff.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte G., P-str. 4, xxxxx C. 920,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten G., P-str. 4, xxxxx C. von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 74,26 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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