3 C 264/13•Amtsgericht Waldbröl, 2014-06-11, 3 C 264/13
Amtsgericht Waldbröl, 2014-06-11, 3 C 264/13
3 C 264/13Gericht erster Instanz11.06.2014
Regest
Die Abtretung der Forderung eines Sachverständigen auf Zahlung restlicher Sachverständigengebühren an ein Unternehmen, deren Gegenstand der Ankauf von Forderungen und deren Eintreibung ist, ist wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, wenn das ankaufende Unternehmen über keine Erlaubnis nach § 10 RDG verfügt und der Kaufpreis nicht beim Sachverständigen verbleibt, wenn die prozessuale Geltendmachung der Forderung misslingt.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Waldbröl — 3 C 264/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-11
Aktenzeichen: 3 C 264/13
ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2014:0611.3C264.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3 Abt.
Normen: RDG § 10; RDG § 2 Abs. 2
Leitsätze
Die Abtretung der Forderung eines Sachverständigen auf Zahlung restlicher Sachverständigengebühren an ein Unternehmen, deren Gegenstand der Ankauf von Forderungen und deren Eintreibung ist, ist wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, wenn das ankaufende Unternehmen über keine Erlaubnis nach § 10 RDG verfügt und der Kaufpreis nicht beim Sachverständigen verbleibt, wenn die prozessuale Geltendmachung der Forderung misslingt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen
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