44 OWI-225 Js 1055/14-121/14•Amtsgericht Waldbröl, 2014-10-31, 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14
Amtsgericht Waldbröl, 2014-10-31, 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14
44 OWI-225 Js 1055/14-121/14Gericht erster Instanz31.10.2014
Regest
Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Waldbröl — 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-31
Aktenzeichen: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14
ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2014:1031.44OWI225JS1055.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 44 Owi
Leitsätze
Geräte wie ein iPOD, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO.
Tenor
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene selbst.
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