Amtsgericht Waldbröl, 2015-03-12, 10 XVII 103/15

10 XVII 103/15Gericht erster Instanz12.03.2015

Regest

Eine Zwangsmedikation nach § 1906 Abs. 3 BGB ist nur zulässig, sofern der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Krankenhaus im eigentlichen Sinne untergebracht ist. Eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Heimeinrichtung, in der sich nicht rund um die Uhr ärztliches Personal aufhält, ist nicht genehmigungsfähig. Bei der Behandlung eines Betroffenen gegen dessen natürlichen Willen obliegt dem Staat ein besonderer Schutzauftrag, der sich nur durch diese Voraussetzungen erfüllen lässt.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Waldbröl — 10 XVII 103/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-12

Aktenzeichen: 10 XVII 103/15

ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2015:0312.10XVII103.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Betreungsabteilung

Normen: BGB § 1906 Abs.3; BGB §1906 Abs.3a; BGB § 1906 Abs.1

Leitsätze

Eine Zwangsmedikation nach § 1906 Abs. 3 BGB ist nur zulässig, sofern der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Krankenhaus im eigentlichen Sinne untergebracht ist. Eine Zwangsbehandlung in einer geschlossenen Heimeinrichtung, in der sich nicht rund um die Uhr ärztliches Personal aufhält, ist nicht genehmigungsfähig. Bei der Behandlung eines Betroffenen gegen dessen natürlichen Willen obliegt dem Staat ein besonderer Schutzauftrag, der sich nur durch diese Voraussetzungen erfüllen lässt.

Tenor

wird der Antrag der Betreuerin vom 05.03.2015, die Einwilligung in die zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol deconat 100mg/ml, 3 ml alle 21 Tage zwecks Heilbehandlung an die Betroffene in der Einrichtung »Haus #######« zu genehmigen, zurückgewiesen.

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