40 Ds-225 Js 335/16-210/16•Amtsgericht Waldbröl, 2017-12-08, 40 Ds-225 Js 335/16-210/16
Amtsgericht Waldbröl, 2017-12-08, 40 Ds-225 Js 335/16-210/16
40 Ds-225 Js 335/16-210/16Gericht erster Instanz08.12.2017
Regest
Die Anregung, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen, lässt die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen, auch wenn sie für die spätere Einstellung nicht ursächlich ist. Dies kann selbst dann gelten, wenn die Anregung erst nach der erfolgten Einstellungsentscheidung bei Gericht eingeht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Waldbröl — 40 Ds-225 Js 335/16-210/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-08
Aktenzeichen: 40 Ds-225 Js 335/16-210/16
ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2017:1208.40DS225JS335.16.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 40. Strafabteilung
Normen: StPO § 154; RVG VV Nr.4141
Leitsätze
Die Anregung, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen, lässt die Gebühr Nr. 4141 VV RVG entstehen, auch wenn sie für die spätere Einstellung nicht ursächlich ist.
Dies kann selbst dann gelten, wenn die Anregung erst nach der erfolgten Einstellungsentscheidung bei Gericht eingeht.
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 22.09.2017 werden die dem Verteidiger zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 979,43 Euro festgesetzt, abzüglich des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 822,35 Euro.
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