40 Cs 23/18•Amtsgericht Waldbröl, 2018-03-19, 40 Cs 23/18
Amtsgericht Waldbröl, 2018-03-19, 40 Cs 23/18
40 Cs 23/18Gericht erster Instanz19.03.2018
Regest
Die Androhung eines Schuldners gegenüber einem Inkassounternehmen, wahrheitsgemäße Tatsachen über das Gebaren des Gläubigers oder des Inkassounternehmens an Medien weiterzugeben, um einen Teilerlass der Schulden zu erreichen, ist grundsätzlich nicht verwerflich im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Waldbröl — 40 Cs 23/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-19
Aktenzeichen: 40 Cs 23/18
ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2018:0319.40CS23.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Normen: StGB § 240 Abs.2; StGB § 253 Abs.2
Leitsätze
Die Androhung eines Schuldners gegenüber einem Inkassounternehmen, wahrheitsgemäße Tatsachen über das Gebaren des Gläubigers oder des Inkassounternehmens an Medien weiterzugeben, um einen Teilerlass der Schulden zu erreichen, ist grundsätzlich nicht verwerflich im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt die Staatskasse.
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