Amtsgericht Waldbröl, 2018-03-19, 40 Cs 23/18

40 Cs 23/18Gericht erster Instanz19.03.2018

Regest

Die Androhung eines Schuldners gegenüber einem Inkassounternehmen, wahrheitsgemäße Tatsachen über das Gebaren des Gläubigers oder des Inkassounternehmens an Medien weiterzugeben, um einen Teilerlass der Schulden zu erreichen, ist grundsätzlich nicht verwerflich im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Waldbröl — 40 Cs 23/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-19

Aktenzeichen: 40 Cs 23/18

ECLI: ECLI:DE:AGGM2:2018:0319.40CS23.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: StGB § 240 Abs.2; StGB § 253 Abs.2

Leitsätze

Die Androhung eines Schuldners gegenüber einem Inkassounternehmen, wahrheitsgemäße Tatsachen über das Gebaren des Gläubigers oder des Inkassounternehmens an Medien weiterzugeben, um einen Teilerlass der Schulden zu erreichen, ist grundsätzlich nicht verwerflich im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen trägt die Staatskasse.

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