10 F 273/02•Amtsgericht Wipperfürth, 2002-10-14, 10 F 273/02
Amtsgericht Wipperfürth, 2002-10-14, 10 F 273/02
10 F 273/02Gericht erster Instanz14.10.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wipperfürth — 10 F 273/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-10-14
Aktenzeichen: 10 F 273/02
ECLI: ECLI:DE:AGGM3:2002:1014.10F273.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abt. 10
Tenor
Das Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder L. und D. mit dem Vater wird wie folgt geregelt:
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Die Kinder halten sich am ersten Wochenende im Monat beim Vater auf von Freitag 17:45 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr sowie am dritten Wochenende im Monat von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr.
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Die Kinder halten sich in der ersten Hälfte der großen Sommerferien beim Vater auf.
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Die Kinder halten sich beim Vater auf an jedem zweiten Feiertag zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr.
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Die Mutter hat das Kind jeweils zu Beginn der Besuchszeit ausgehbereit dem Vater zu übergeben. Der Vater hat es an der Wohnung abzuholen und dort spätestens zum festgesetzten Ende der Besuchszeit der Mutter wieder zu übergeben.
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Der Vater hat eine in seiner Person liegende Verhinderung spätestens 3 Tage vor dem Besuchstag der Mutter anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Mutter im Falle einer Verhinderung des Kindes. Fällt ein Besuch aus, so tritt an dessen Stelle das folgende Wochenende.
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Die Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Eltern selbst.
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